Satzung des MSC Knetzgau

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 7. Februar 1954 in Knetzgau gegründete Club führt den Namen „Motorsportclub Knetzgau e. V. im ADAC“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 97478 Knetzgau und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
  4. Der Club ist Mitglied im ADAC und BMV im Bayerischen Landes-Sportverband e. V. Der Club erkennt Satzung und Ordnungen des BLSV e. V. an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessportverband vermittelt.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Club verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens.
  3. Der Club fördert den Motorsport, indem er insbesondere selbst Motorsportveranstaltungen durchführt oder seinen Mitgliedern die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen ermöglicht.
  4. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen. Mit Schriften, Vorträgen und Schulungen will er die Verkehrsteilnehmer fortbilden und insbesondere zur Verkehrserziehung und Verkehrsdisziplin beitragen.
  5. Die Verkehrserziehung seiner Mitglieder sowie die Förderung des Amateursports und die sportliche Jugendpflege.
  6. Die Verkehrserziehung der Kinder und Jugendlichen durch die Jugendverkehrsschule.
  7. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
  8. Das Gelände der Jugendverkehrsschule wird dem Amateursport und der allgemeinen Verkehrserziehung der Kinder und Jugendlichen durch den Unterhalt und Betriebsführung der vereinseigenen Verkehrsschule dem Landkreis Hassberge zur Verfügung gestellt.
  9. Der Club pflegt regelmäßige sportliche und verkehrserzieherische Veranstaltungen und Zusammenkünfte.
  10. Mittel des Clubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Clubmitglieder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  11. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
  12. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Jede Person kann Mitglied des Clubs werden.
  2. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
  3. Bis zum Alter von 18 Jahren (Jugendgruppe)ist ein vergünstigter Beitrag zu entrichten. Die Vollmitgliedschaft und somit das Wahl- und Stimmrecht beginnt mit dem 16. Lebensjahr.
  4. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erfolgen.
  2. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
    a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
    b) die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.
  3. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, der unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs über sämtliche Mitgliedschaftsrechte endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar.

§5 Beiträge

  1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederhauptversammlung festlegt.
  2. Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung gilt die Bankeinzugsquittung oder Bar-Quittung.

§6 Auszeichnungen

Auszeichnungen werden vom Vorstand beschlossen.

§7 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

§8 Organe

Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Absendung der Einladung erfolgt an die dem Vorstand zuletzt bekannte Anschrift.
  2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorsitzenden
    b) Bericht des Schatzmeisters
    c) Berichte der Referenten
    -> Sportleiter
    -> Verkehrsleiter
    -> Gesellschaftsleiter
    -> und weitere. . .
    d) Bericht der Rechnungsprüfer
    e) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
    f) Entlastung des Vorstandes
    g) turnusmäßige Wahlen
    h) Anträge
    i) Verschiedenes.
  3. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die erste Mitgliederversammlung des Kalenderjahres gilt als ordentliche Jahreshauptversammlung.

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
    a) Satzungsänderungen
    b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
    c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandmitgliedes
    d) Auflösung des Vereins.
  3. Die Wahlen erfolgen mit verdeckten Stimmzetteln. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
  4. Über Anträge kann mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
  5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen betreffen.
  6. Über die Verhandlung und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Vorstandes des Vereins
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.

Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen.

§ 12 Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    -> der Vorsitzende
    -> der stellvertretende Vorsitzende
    -> der Schatzmeister
    -> der Sportleiter
    -> der Schriftführer.
  2. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, oder durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur dann mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  4. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
  5. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Mitglieder des Vorstandes können nur volljährige Mitglieder des Clubs werden.
  6. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  7. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern (1 – 5) ist nicht zulässig, jedoch kann ein Mitglied des Vorstandes zugleich das Amt eines Beisitzers übernehmen. Die Zusammenlegung von Beiratsämtern ist zulässig.
  8. Bei Ausfall/Wegfall eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung allein den Vorstand.
  9. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge das aktive und passive Wahlrecht. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen.
  10. Der Vorstand mit erweiterter Vorstandschaft:
    -> der Vorsitzende
    -> der stellvertretende Vorsitzende
    -> der Schatzmeister
    -> der Sportleiter mit Team
    -> der Schriftführer
    -> der Gesellschaftsleiter mit Team
    -> der Protokollführer
    -> der Ordonnanzfahrer
    -> Beisitzer.

§ 13 Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Finanzen werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt turnusgemäß mit den regulären Vorstandswahlen, und zwar alle drei Jahre.

Ein Rechnungsprüfer kann kein Amt im Vorstand ausüben.

§ 14 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
  2. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des MSC an die Gemeinde Knetzgau, die es für die Jugendverkehrsschule und für Zwecke des Motorsports zweckgebunden verwenden muss.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist: Amtsgericht Haßfurt

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Motorsportclub Knetzgau e.V. im ADAC
22. Dezember 2008

Schenk Manfred, 1. Vorsitzender
Egbert Wenzel, stellv. Vorsitzender